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Einkaufsland
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Begriff des Außenwirtschaftsrechts (Legaldefinition in § 2 XII AWG n.F., § 21 b II AWV a.F.). Land, in dem der Ausländer (vorm. Gebietsfremde) ansässig ist, von dem der Inländer (vorm. Gebietsansässige) die Waren erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn die Waren an einen anderen Gebietsansässigen weiterveräußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft über den Erwerb von Waren zwischen einem Inländer und einem Ausländer vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in dem die verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen lässt, ansässig ist oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Versendungsland gilt dann als Einkaufsland, wenn die verfügungsberechtigte Person im Wirtschaftsgebiet ansässig ist, sowie bei Waren, die nach vorheriger Ausfuhr zurückgesandt werden oder deren Einkaufsland nicht bekannt ist.
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