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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Einkommensteuerrechts. E. sind der Gewinn (§§ 4–7k EStG) oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8–9a EStG), die der Steuerpflichtige im Rahmen der sieben Einkunftsarten erzielt (§ 2 II EStG). Danach sind zu unterscheiden:

    I. E. aus Land- und Forstwirtschaft:

    Dazu gehören nach §§ 13–14a EStG:
    (1) E. aus dem Betrieb von Land- und Forstwirtschaft, Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen; weiterhin E. aus Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr die nach der landwirtschaftlich genutzten Fläche gestaffelten Höchstzahlen für Vieheinheiten nicht überschritten werden;
    (2) E. aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, Imkerei, Saatzucht und Wanderschäferei;
    (3) E. aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;
    (4) E. von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden;
    (5) E. aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb;
    (6) Gewinne aus Veräußerung oder Aufgabe eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen (Veräußerungsgewinn) gemäß §§ 14, 14a EStG).

    2. Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni; Ausnahmen für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten). Mit Ausnahme der Veräußerungsgewinne ist der Gewinn entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

    3. Gewinnermittlungsarten: a) Bei buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 I EStG (Einkünfteermittlung). Buchführungspflicht bei Umsätzen von mehr als 350.000 Euro (bzw. ab 2007 500.000 Euro) im Kalenderjahr oder einem Gewinn von über 30.000 Euro (bzw. ab dem 1.1.2008 50.000 Euro) oder einem Wirtschaftswert (§ 46 BewG) von mehr als 30.000 Euro (bzw. ab dem 1.1.2008 50.000 Euro) (§ 141 AO).

    b) Bei nichtbuchführungspflichtigen Betrieben nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG), wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und kein Antrag auf Ermittlung des Gewinns nach § 4 I oder § 4 III EStG gestellt wurde.

    c) Bei nichtbuchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die auch nicht unter die Regelung der Durchschnittsatzgewinnermittlung fallen, durch Überschussrechnung nach § 4 III EStG (Einkünfteermittlung).

    4. Freibetrag von 670 Euro, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 1.340 Euro (§ 13 III EStG), dies gilt nur, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 Euro (bzw. 61.400 Euro) nicht übersteigt.

    II. E. aus Gewerbebetrieb:

    Dazu gehören nach §§ 15–17 EStG:
    (1) E. aus gewerblichen Unternehmen;
    (2) Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG, KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind;
    (3) Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen;
    (4) Vergütungen, die Gesellschafter einer Personengesellschaft und persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA für ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für Hingabe von Darlehen oder für Überlassung von Wirtschaftsgütern beziehen;
    (5) Gewinne aus Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Veräußerung eines Teilbetriebs sowie Gewinne aus Veräußerung von Mitunternehmeranteilen oder des Anteils eines Komplementärs einer KGaA und bei Ausscheiden von Gesellschaftern (Veräußerungsgewinn);
    (6) Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung.

    2. Berücksichtigung von Verlusten:
    (1) Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen E. aus Gewerbebetrieb noch mit E. aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 15 IV 1 EStG). Ein Verlustabzug ist ebenfalls nicht möglich, sondern lediglich ein Ausgleich mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung nach Maßgabe des § 10d EStG; dieselbe Verlustregelung gilt auch für Termingeschäfte.
    (2) Für Verluste aus Termingeschäften gilt das selbe, soweit sie nicht der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.
    (3) Verluste, die bei beschränkt haftenden Personengesellschaftern ein negatives Kapitalkonto entstehen lassen oder erhöhen, sind bei der Einkommensermittlung nicht ausgleichs- oder abzugsfähig, sondern lediglich in späteren Wirtschaftsjahren verrechenbar (negatives Kapitalkonto).

    3. Gewinnermittlung:
    (1) Bei buchführungspflichtigen Betrieben (Buchführungspflicht) durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 I EStG (Einkünfteermittlung);
    (2) bei nichtbuchführungspflichtigen und nicht freiwillig Bücher führenden Betrieben durch Überschussrechnung nach § 4 III EStG.

    III. E. aus selbstständiger Arbeit:

    Dazu gehören nach § 18 EStG:
    (1) E. aus der Tätigkeit der freien Berufe;
    (2) E. staatlicher Lotterieeinnehmer wenn sie nicht E. aus Gewerbebetrieb sind;
    (3) E. aus sonstiger selbstständiger Arbeit (Vermögensverwaltung; Aufsichtsratstätigkeit);
    (4) zu ihnen gehört auch der Gewinn aus Veräußerung oder Aufgabe des der selbstständigen Arbeit dienenden Vermögens (Veräußerungsgewinn).

    Ermittlung der Einkünfte: Die E. aus selbständiger Arbeit können durch Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich) ermittelt werden, es besteht hierzu jedoch keine Pflicht, da weder das Handelsgesetzbuch noch die Abgabenordnung (§ 141 AO) für die freien Berufe eine Buchführungspflicht vorsehen. Es kann daher stets mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 III EStG) gearbeitet werden.

    IV. E. aus nichtselbstständiger Arbeit

    Nach § 19 EStG: 1. Hierzu gehören Bezüge und Vorteile, die aus einem jetzigen oder früheren Dienstverhältnis herrühren, wie Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen, Tantiemen, Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder.

    2. Zur Ermittlung der Einkünfte sind von den Einnahmen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro (Stand 2004) abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden (§ 9a EStG). U.U. kann auch ein Versorgungsfreibetrag und eines Zuschlags (ab dem 1.1.2005) angesetzt werden.

    V. E. aus Kapitalvermögen

    Nach § 20 EStG: 1. Zu den E. rechnen:
    (1) Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genussrechten, Anteilen an GmbHs, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Kolonialgesellschaften und bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben (seit 2001 unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens);
    (2) Bezüge, die aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften oder Personenvereinigungen im Sinn von
    (1) anfallen, soweit es sich nicht um Nennkapital oder Teile des steuerlichen Einblagekontos der Kapitalgesellschaft handelt
    (3) Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
    (4) Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, also aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten;
    (5) Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
    (6) außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind;
    (7) besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den zuvor genannten Einnahmen
    (1) bis
    (7) oder an deren Stelle gewährt werden;
    (8) Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden;
    (9) Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen mitveräußert und Stückzinsen berechnet werden.
    (10) Einnahmen aus der Veräußerung von abgezinsten oder aufgezinsten Kapitalforderungen, soweit sie der auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen.

    2. Bei der Ermittlung der E. aus Kapitalvermögen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Sparer-Freibetrag abzuziehen (§ 20 IV EStG). - 3. § 20 EStG wurde u.a. im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 neu gefasst. Z. Tl. kommen die Änderungen erst am dem 1.1.2009 zum Tragen.

    VI. E. aus Vermietung und Verpachtung:

    Dazu gehören nach § 21 EStG:
    (1) E. aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, bes. von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen und grundstücksgleichen Rechten (z.B. Erbbaurecht);
    (2) E. aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, bes. von beweglichem Betriebsvermögen;
    (3) E. aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten (z.B. künstlerische, schriftstellerische und gewerbliche Urheberrechte);
    (4) E. aus Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch wenn sie im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind.

    2. Zur Ermittlung der E. sind von den Einnahmen die Werbungskosten abzuziehen.

    VII. Sonstige E. (§§ 22, 23 EStG):

    1. E. aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG), solange sie nicht zu einer der Einkunftsarten I - VI gehören; sie sind beim Empfänger steuerfrei, wenn sie freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden und der Geber unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dazu gehören Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen Erträge des Rentenrechtes enthalten sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem gleichmäßig auf die voraussichtliche Laufzeit verteilten Kapitalwert der Rente.

    2. E. aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten werden als sonstige E. erfasst, wenn sie vom Geber als Sonderausgaben abgezogen werden können.

    3. E. aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinn des § 23 EStG werden als sonstige E. erfasst (§ 22 Nr. 2 EStG).

    4. E. aus sonstigen Leistungen (z.B. aus gelegentlicher Vermittlung und Vermietung beweglicher Gegenstände) sind als sonstige E. zu versteuern, wenn sie die Freigrenze von 256 Euro im Kalenderjahr erreichen bzw. übersteigen (§ 22 Nr. 3 EStG).

    5. Entschädigungen, Zuschüsse zu Krankenversicherungen, Übergangsgelder oder andere Versorgungsbezüge, die Bundestags-, Landtags- oder andere Abgeordnete erhalten (§ 22 Nr. 4 EStG) und Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 1 I AltZertG) und betriebliche Altersversorgung stellen ebenfalls E. aus sonstiger Tätigkeit dar.

    6. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 22 Nr. 5 EStG). -7. Das Bundesverfassungsgericht hat am 6. März 2002 (BVerfG, 2 BvL 17/99) entschieden, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegen den Gleichheitsgrundsatzsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und daher verfassungswidrig sei. Das Gericht forderte deshalb den Gesetzgeber auf, spätestens bis zum 1. Januar 2005 die Rentenbesteuerung verfassungskonform neu zu regeln.Die daraufhin eingerichtete Sachverständigenkommission („Rürup-Kommission“) entwickelte die Neuordnung der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen. Das daraus abgeleitete Alterseinkünftegesetz trat zum 1. Januar 2005 in Kraft. Foglich wurde auch § 23 EStG entsprechend angepasst.

     

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