Einrede der Arglist
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Ausführliche Definition
Begriff des Bürgerlichen Rechts. Die Einrede der Arglist kann einem Anspruch entgegengesetzt werden, wenn dieser auf arglistige Weise erworben ist oder seine Geltendmachung eine sittenwidrige Schädigung des Verpflichteten darstellt.
Vgl. auch unzulässige Rechtsausübung.
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