Direkt zum Inhalt

Einrede der Arglist

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Bürgerlichen Rechts. Die Einrede der Arglist kann einem Anspruch entgegengesetzt werden, wenn dieser auf arglistige Weise erworben ist oder seine Geltendmachung eine sittenwidrige Schädigung des Verpflichteten darstellt.

    Vgl. auch unzulässige Rechtsausübung.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Autoren der Definition

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com