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Revision von Einrede der Arglist vom 15.05.2008 - 12:23
Einrede der Arglist
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Bürgerlichen Rechts. Die E.d.A. kann einem Anspruch entgegengesetzt werden, wenn dieser auf arglistige Weise erworben ist oder seine Geltendmachung eine sittenwidrige Schädigung des Verpflichteten darstellt.
Vgl. auch unzulässige Rechtsausübung.
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