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Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kurzform und Abk. f. "Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden" v. 24.11.2008 (BGBl. I 2008, 2235, BGBl. I 2009, 403) beinhaltet in nur vier Paragrafen Regelungen zur Einfuhrabgabenfreiheit i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 3 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG: Zollfreiheit, Befreiung von den Verbrauchsteuern, EUSt-Freiheit). Diese Regelung gehört zum nationalen Zollrecht.

    Beispiele für die in § 2 EF-VO geregelten Höchstmengen und Wertgrenzen (je Reisenden): Tabakwaren: a) 200 Zigaretten oder b) 100 Zigarillos oder c) 50 Zigarren oder d) 250 Gramm Rauchtabak; Alkohol und alkoholhaltige Getränke: a) ein Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren, b) vier Liter nicht schäumende Weine und c) 16 Liter Bier (die Reisefreimenge für Tabakwaren und Alkoholika gilt nicht für Reisende unter 17 Jahren, § 2 V Nr. 2 EF-VO); andere Waren: a) bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro, b) für Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro, c) für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.

    Vgl. Freimengen.

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