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Embryonenschutzgesetz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz vom 13.12.1990 (BGBl I 2746) m.spät.Änd.

    Zweck: Festlegung der Grenzen der Fortpflanzungsmedizin (In-Vitro-Fertilisation, Embryo-Transfer, Konservierung von Keimzellen und Embryonen) und der Gentechnik in der Anwendung auf den Menschen durch strafbewährte Handlungsverbote. Nach dem Embyonenschutzgesetz ist strafbar u.a. die gezielte Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken, jegliche Verwendung menschlicher Embryonen zu fremdnützigen Zwecken, der Gentransfer in menschliche Keimbahnzellen, das Klonen, d.h. die gezielte Erzeugung genetisch identischer Menschen, die gezielte Erzeugung von Chimär- und Hybridwesen aus Mensch und Tier, die gezielte Festlegung des Geschlechts des künftigen Kindes. Ferner strafbar ist die sog. Leihmutterschaft, d.h. die Durchführung einer künstlichen Befruchtung bei einer Frau, die als sog. Ersatzmutter bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu übertragen und die Mitwirkung an der Entstehung sog. gespaltener Mutterschaften, bei denen genetische und austragende Mutter nicht identisch sind. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vor.

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