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Embryonenschutzgesetz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Gesetz vom 13.12.1990 (BGBl. I 2746) m.spät.Änd.

    Zweck: Festlegung der Grenzen der Fortpflanzungsmedizin (In-Vitro-Fertilisation, Embryo-Transfer, Konservierung von Keimzellen und Embryonen) und der Gentechnik in der Anwendung auf den Menschen durch strafbewährte Handlungsverbote. Nach dem Embryonenschutzgesetz ist strafbar u.a. die gezielte Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken, jegliche Verwendung menschlicher Embryonen zu fremdnützigen Zwecken, der Gentransfer in menschliche Keimbahnzellen, das Klonen, d.h. die gezielte Erzeugung genetisch identischer Menschen, die gezielte Erzeugung von Chimär- und Hybridwesen aus Mensch und Tier, die gezielte Festlegung des Geschlechts des künftigen Kindes. Ferner strafbar ist die sog. Leihmutterschaft, d.h. die Durchführung einer künstlichen Befruchtung bei einer Frau, die als sog. Ersatzmutter bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu übertragen und die Mitwirkung an der Entstehung sog. gespaltener Mutterschaften, bei denen genetische und austragende Mutter nicht identisch sind. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vor.

    2. Durch das Gesetz zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik vom 21.11.2011 (BGBl. I S. 2228) ist das Embryonenschutzgesetz um das grundsätzliche Verbot der Präimplantationsdiagnostik ergänzt worden. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit  Geldstrafe bestraft, wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt u.a., wer mit Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod oder zu einer  Fehlgeburt führt, eine Präimplantationsdiagnostik durchführt. Besteht aufgrund einer genetischen Disposition bei der Frau, von der die Eizelle stammt, oder bei dem Mann, von dem die Samenzelle stammt, für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt ebenfalls nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft Zellen des Embryos bei Vorliegen weiterer  enger Voraussetzungen untersucht. Näheres in § 3a des Embryonenschutzgesetzes.

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