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Energiesicherung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: die langfristige Sicherung der Energieversorgung auf verschiedenen Ebenen: regional, nationalstaatlich, europäisch und global. Energiesicherung gehört zu den wichtigsten gesellschaftlichen und gesamtwirtschaftlichen Herausforderungen. Ihre Nachhaltigkeit und Langfristigkeit haben maßgeblichen Einfluss auf die ökonomische, soziale und ökologische Entwicklung auf den genannten Ebenen. Ein wesentlicher Bestandteil der Energiesicherung besteht in einer ausgewogenen Energieträgerstruktur, wobei verschiedene Ebenen zu unterscheiden sind: (1) Verhältnis von inländischen zu importierten Energieträgern; (2) geografische Diversifizierung der Importquellen; (3) Diversifizierung der Energieträger, d.h. Verhältnis Kernenergie und konventionelle, fossile Energieträger (insb. Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl) zu erneuerbaren Energien (insb. Wind, Solarenergie, Biomasse, Geothermie). Neben der genutzten Energieträgerstruktur sind die Energieeffizienz sowie die Energiebevorratung bzw. –speicherung weitere wichtige Bestandteile der Energiesicherung.

    2. Maßnahmen: Allgemein lassen sich verschiedene Maßnahmen zur Energiesicherung unterscheiden:
    a) Politische Maßnahmen: Nutzung der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen Energie-(Öl-)Exportländern und Importländern im Sinne einer Kooperation statt Konfrontation durch die Internationale Energieagentur und die Europäische Union.
    b) Strategische energiepolitische Sicherungsmaßnahmen: Diversifizierung der Importquellen, Aufbau von Vorratslagern (Energiebevorratung), Diversifizierung der Energieträgerstruktur.
    c) Maßnahmen zur Beherrschung aktueller Versorgungskrisen: Aktionsprogramm der Internationalen Energieagentur, EG-Richtlinien (1968, 1975), in der Bundesrepublik Deutschland Energiesicherungsgesetz.

    3. Energiesicherungsgesetz: Eingriffsmöglichkeiten zur Gewährleistung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie sind im Energiesicherungsgesetz vom 20.12.1974 (BGBl. I S. 3681) m.spät.Änd. geregelt. Als lebenswichtig ist in diesem Zusammenhang gem. Gesetzestext auch der Bedarf zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben und internationaler Verpflichtungen zu verstehen.
    a) Regelung: Können bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Mineralöl oder Erdgas (ziviler Notstand) durch Rechtsverordnungen Vorschriften erlassen werden über die Produktion, den Transport, die Lagerung, die Verteilung, die Abgabe, den Bezug, die Verwendung sowie die Höchstpreise von Erdöl, Erdölerzeugnissen, festen, flüssigen, gasförmigen Energieträgern, von elektrischer Energie sowie von sonstigen Energien sowie über Buchführung-, Nachweis- u. Meldepflichten hinsichtl. dieser Güter; z.B. Einführung eines Sonntagsfahrverbotes und einer Geschwindigkeitsbegrenzung für Kraftfahrzeuge.
    b) Verstöße gegen erlassene Rechtsverordnungen können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden. Die Maßnahmen reichen von Appellen und Empfehlungen zur Energieeinsparung bis zur Zwangsbewirtschaftung von Energieträgern.––Vgl. auch Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

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