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Entgelt
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Arbeitsrecht/Sozialversicherung
Kostenrechnung
zu zahlendes geldliches Äquivalent für beschaffte Waren, Dienst- oder Arbeitsleistungen oder Anspruch auf Zahlung eines geldlichen Äquivalents für abgesetzte Güter. Entgelt ist Oberbegriff für Beschaffungsentgelt (-ausgabe) und Erlös.
Umsatzsteuerrecht
1. Begriff: Entgelt ist Tatbestandsmerkmal (Leistungsaustausch) und Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG) der Umsatzsteuer. Entgelt umfasst die Aufwendungen des Empfängers einer Lieferung und sonstigen Leistung für ihren Erhalt; dazu gehört auch das, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für diese Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. Entgelt besteht in Geld und/oder Leistung.
2. Umfang: a) Zum Entgelt gehören
(1) Abschlusszahlungen;
(2) Zuschüsse von dritter Seite, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Leistung stehen;
(3) Preis eines Pfandscheines zzgl. der Pfandsumme bei Übertragung von Pfandscheinrechten;
(4) Wert einer empfangenen Leistung bei einem Tausch bzw. tauschähnlichen Umsatz.
b) Nicht zum Entgelt gehören durchlaufende Posten; Auslagen eines Spediteurs oder Frachtführers an Zoll und Einfuhrumsatzsteuer für den Auftraggeber; zurückgewährte Entgelte, Preisnachlässe, Rabatte und Skonti; Säumniszuschläge und Verzugszinsen; Vertragsstrafen mit Schadensersatzcharakter; Diskont bei Weitergabe eines Wechsels, ausgenommen er wird erstattet.
c) Die Umsatzsteuer selbst gehört nicht zum Entgelt (Nettoumsatzsteuer).
3. Die Entgelt ersetzende Bemessungsgrundlagen: a) Beim steuerpflichtigen Eigenverbrauch: Einkaufspreis oder Selbstkosten bzw. die entstandenen Kosten oder Aufwendungen.
b) Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen an Gesellschafter, Arbeitnehmer und dem Unternehmer nahe stehende Personen: Entgelt, mindestens aber die Mindestbemessungsgrundlage.
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