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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Erbringen der geschuldeten Leistung (z.B. durch Zahlung).

    1. Folge: Die Schuldverpflichtung erlischt (§ 362 I BGB). Gleiche Wirkung haben i.d.R.: Leistung an Erfüllungs Statt, Aufrechnung, Hinterlegung, Erlass.

    2. Reihenfolge der E.: Hat der Gläubiger mehrere gleichartige Forderungen, darf der Schuldner bestimmen, welche Schuld er tilgen will; sonst greift § 366 BGB ein. Kann der Gläubiger Kosten und Zinsen fordern, werden zuerst diese getilgt. Für Verbraucherkreditverträge gilt abweichende Tilgungsreihenfolge (Kosten, Hauptforderung, Zinsen; § 497 III 1 BGB).

    3. E. durch Dritten möglich, soweit der Schuldner nicht in Person zu leisten hat (z.B. Dienstvertrag; § 267 BGB). Betreibt der Gläubiger Zwangsvollstreckung in einen Gegenstand des Schuldners, kann jeder, der Gefahr läuft, dingliches Recht oder Besitz zu verlieren, den Gläubiger (auch durch Aufrechnung und Hinterlegung) befriedigen; Wirkung: Forderung geht auf den Dritten über (§ 268 BGB).

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