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Erfüllungsgehilfe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Person, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient (z.B. Bank, durch die er zahlt).
Haftung des Schuldners für das Verschulden des E. gegenüber dem Gläubiger (nicht gegenüber Dritten: Verrichtungsgehilfe) wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB), wenn die haftungsauslösende Tätigkeit des E. mit der ihm übertragenen Aufgabe in innerem Zusammenhang steht (z.B. nicht, wenn der Bote stiehlt). Haftung kann auch vor Vertragsschluss eingreifen bei Verschulden bei Vertragsschluss (§ 280 I BGB; z.B. Verletzung des Kauflustigen durch Unachtsamkeit des Angestellten). Unwirksam ist ein Haftungsausschluss oder eine Begrenzung der Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder E. des Verwenders beruht (§ 309 Nr.7b BGB).
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