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Erlaubniskartelle

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Antragskartell. Sammelbegriff für Rationalisierungskartelle, Strukturkrisenkartelle, Ministerkartelle und sonstige Kartelle, für die die beteiligten Unternehmen bis zur Siebten GWB-Novelle vom 1.7.2005 bei der zuständigen Kartellbehörde eine Erlaubnis beantragen mussten. Die Kartellbehörde konnte die Vereinbarung anschließend durch Verfügung zeitlich befristet vom allg. Kartellverbot des § 1 GWB freistellen. Die Erlaubnis konnte ein- oder mehrmalig verlängert sowie mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Seit der Siebten GWB-Novelle unterliegen die ehemaligen Erlaubniskartelle wie nahezu alle anderen Arten von Kartellen der Legalausnahme, d.h. sie gelten ohne gesonderten Antrag oder Anmeldung als zulässig, es sei denn, die Freistellungsvoraussetzungen des § 2 GWB bzw. Art. 101 III AEUV sind für sie nicht anwendbar.

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