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Ersatzkasse

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Kassenart im System der Krankenkassen. In den 1880er-Jahren wurde die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Deutschland eingeführt und zunächst durch drei Kassenarten getragen: den Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), den Betriebskrankenkassen (BKK) und den Innungskrankenkassen (IKK). Erst in den folgenden Jahrzehnten wurden die Ersatzkassen in das System der GKV einbezogen. Heute wird von einem gegliederten System der Krankenversicherung gesprochen.

    2. Geschichte: Die Ersatzkassen gehen auf berufsständische Selbsthilfeeinrichtungen zurück. In diesen Unterstützungskassen organisierten sich bspw. Kaufleute oder Handlungsgehilfen (kaufmännische Angestellte). Später wurden Ersatzkassen auch von Angestellten- oder Arbeitergewerkschaften gegründet. Die ursprüngliche Berufsbezogenheit hat dazu geführt, dass es bis heute noch Arbeiter-Ersatzkassen (für Handwerksberufe) und Angestellten-Ersatzkassen (für kaufmännische und technische Berufe) gibt. Vor dem Hintergrund der freien Kassenwahl (Wahlrecht) spielen diese Unterschiede allerdings keine Rolle mehr. Noch heute unterscheiden sich die Ersatzkassen in einem wesentlichen Merkmal von den AOK, den IKK und den BKK: In den Verwaltungsräten der Ersatzkassen sitzen nur gewählte Vertreter der Versicherten. Die Verwaltungsräte der anderen Kassenarten sind dagegen je zur Hälfte mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt. Die (Ersatzkasse) DAK ist die dt. Krankenkasse mit den am weitesten zurückgehenden Wurzeln. Handlungsgehilfen gründeten 1774 in Breslau mit 10.000 Thalern das „Institut für hülfsbedürftige Handlungsdiener“, die älteste Vorläuferkasse der DAK.

    3. Aktuelle Entwicklungen: Heute gibt es noch acht Ersatzkassen, die zusammen mehr als 24 Mio. Versicherte betreuen. Durch kassenartenübergreifende Fusionen sitzen nunmehr auch Arbeitgebervertreter in den Verwaltungsräten einiger Ersatzkassen.

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