Direkt zum Inhalt

Erwerb eines Handelsgewerbes

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ein solcher Erwerb kann sich sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen vollziehen.

    1. Erwerb eines Handelsgewerbes unter Lebenden (Veräußerung): Erfolgt nach den allg. bürgerlich-rechtlichen Vorschriften je nach der Art der zu übertragenden Vermögensbestandteile, z.B. für bewegliche Sachen durch Übereignung nach §§ 929 ff. BGB und für Grundstücke nach §§ 873 ff., 925 BGB (Neudeutsch: Asset Deal), für das ganze Unternehmen durch die Veräußerung des Rechtsträgers, womit dann automatisch auch die einzelnen Vermögensgegenstände übergehen (Neudeutsch: Share Deal).

    2. Erwerb eines Handelsgewerbes von Todes wegen: Weiterführung des Unternehmens durch den Erben mit oder ohne Firma bzw. Firmenzusatz. Bei Fortführung durch mehrere Erben ist Führung in der alten Form nur für die Zeit des Bestehens der Erbengemeinschaft gestattet; danach in einer der Rechtsformen des Handelsrechts, z.B. OHG, KG.

    Vgl. auch Betriebsnachfolge, Firmenfortführung.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com