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Erwerb eines Handelsgewerbes

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ein solcher Erwerb kann sich sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen vollziehen.

    1. Erwerb eines Handelsgewerbes unter Lebenden (Veräußerung): Erfolgt nach den allg. bürgerlich-rechtlichen Vorschriften je nach der Art der zu übertragenden Vermögensbestandteile, z.B. für bewegliche Sachen durch Übereignung nach §§ 929 ff. BGB und für Grundstücke nach §§ 873 ff., 925 BGB (Neudeutsch: Asset Deal), für das ganze Unternehmen durch die Veräußerung des Rechtsträgers, womit dann automatisch auch die einzelnen Vermögensgegenstände mit übergehen (Neudeutsch: Share Deal).

    2. Erwerb eines Handelsgewerbes von Todes wegen: Weiterführung des Unternehmens durch den Erben mit oder ohne Firma bzw. Firmenzusatz. Bei Fortführung durch mehrere Erben ist Führung in der alten Form nur für die Zeit des Bestehens der Erbengemeinschaft gestattet; danach in einer der Rechtsformen des Handelsrechts, z.B. OHG, KG.

    Vgl. auch Betriebsnachfolge, Firmenfortführung.

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