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EU-Gesetzgebung
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1. Begriff: Der Rat (früher: Rat der Europäischen Union oder Ministerrat) und das Europäische Parlament beschließen die Gesetze bzw. Rechtsakte in zwei Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 AEUV), dem ordentlichen und dem besonderen. Man unterscheidet dabei drei Arten von verbindlichen Gesetzen/Rechtsakten: Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse. Daneben gibt es unverbindliche Empfehlungen und Stellungnahmen (Art. 288 AEUV).
2. Merkmale der Rechtsakte: a) Unter Richtlinien sind Rechtsakte zu verstehen, die innerhalb einer bestimmten Frist in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Sie sind verbindlich für jeden Mitgliedsstaat, an den sie gerichtet werden, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
b) Verordnungen haben allgemeine Geltung, sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sog. Durchführungsverordnungen sind von den EU-Gesetzen insofern zu unterscheiden, als sie durch Rat oder Kommission unter Kontrolle des Rats beschlossen werden, um bereits beschlossene EU-Gesetze durchzuführen (Art 291 AEUV, Komitologie).
c) Ein Beschluss ist in allen seinen Teilen verbindlich, ist er nur an bestimmte Adressaten gerichtet, gilt er nur für sie.
3. Verfahren: Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, das in Art. 294 AEUV genau beschrieben ist, besteht die Annahme einer Verordnung, Richtlinie oder eines Beschlusses in der Annahme durch den Rat und das Europäische Parlament auf Vorschlag der Kommission. Im besonderen Gesetzgebungsverfahren, das in den in den Verträgen besonders bezeichneten Fällen stattfindet, besteht die Annahme entweder in der Annahme durch den Rat unter Beteiligung des Europäischen Parlaments oder in der Annahme durch das Parlament unter Beteiligung des Rats (Art. 289 Abs. 2 AEUV). In Gesetzgebungsakten kann der Kommission die Befugnis übetragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter unwesentlicher Vorschriften des Gesetzgebungsakts zu erlassen (Art. 290 AEUV).
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