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Europäische Genossenschaft (SCE)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    (Societas Cooperativa Europaea); erlangte nach der am 21.8.2003 in Kraft getretenen Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) durch das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Ausführungsgesetz im August 2006 Gesetzeskraft. Sie ist eine supranationale Rechtsform, die neben Genossenschaften nationalen Rechts, in Deutschland das Genossenschaftsgesetz (GenG), tritt. Die Gründung muss von mind. fünf natürlichen bzw. juristischen Personen erfolgen, die ihren Sitz in mind. zwei EU-Mitgliedsstaaten haben müssen. Der Charakter der Mehrstaatlichkeit der Genossenschaft muss auch dadurch gegeben sein, dass die genossenschaftliche Geschäftstätigkeit sich in erheblichem Umfange auch auf wenigstens zwei Mitgliedsstaaten zu erstrecken hat. Die Mitgliederförderung bezieht sich nicht nur auf wirtschaftliche, sondern auch auf soziale und kulturelle Zwecke. Die Satzung kann nicht nutzende Mitglieder als reine Kapitalgeber zulassen. Eine wesentliche Mindestvoraussetzung ist die tatsächliche Aufbringung eines Grundkapitals von 30.000 Euro, das auch als Sachanlagen zur Verfügung gestellt werden kann. Dieses besteht aus Geschäftsanteilen, wobei sich die Haftung auf die Geschäftsanteile bezieht. In der unternehmerischen Willensbildung ist die Generalversammlung das höchste Organ der SCE, bei der prinzipiell das Eine-Person-Eine-Stimme-Prinzip gilt. Bei der SCE ist die Wahl zwischen 2 Systemen in der Entscheidungsstruktur gegeben. Es kann das dualistische System gewählt werden, das weitgehend dem dt. Genossenschaftsrecht entspricht. Es kann auch - wie in den meisten anderen EU-Mitgliedsstaaten - das monistische System Anwendung finden, bei dem die grundsätzliche Verantwortung für die Unternehmenspolitik bei einem Verwaltungsrat bzw. einem oder mehreren geschäftsführenden Direktoren liegt.

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