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Europäischer Sozialfonds (ESF)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Gegenstand: Einer der Strukturfonds der Europäischen Union; zentrales Instrument der Sozialpolitik bzw. der Strukturpolitik der EU, (Sozialpolitik der Europäischen Union, Strukturpolitik der Europäischen Union) und von Beginn an im Vertrag über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) verankert. Die Operationen des ESF begannen 1960.

    2. Ziele: Die grundlegende Bestimmung des ESF ergibt sich aus dem Motiv, die im Zuge der Herausbildung eines gemeinsamen Marktes ausgelösten Anpassungsprozesse in Ergänzung zu den mitgliedstaatlichen Maßnahmen arbeitsmarktpolitisch zu flankieren. Dadurch soll zu einer harmonischen Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes sowie zur Stärkung des „wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts” der EU (Kohäsion) beigetragen werden.

    3. Gemäß der Art. 146 ff. EGV verfolgt der Fonds die Aufgabe, vorrangig die Beschäftigungsmöglichkeiten in den wirtschaftlich zurückgebliebenen Regionen der Gemeinschaft zu verbessern. Zu diesem Zweck unterstützt der Fonds v.a. Projekte auf dem Gebiet der beruflichen Bildung sowie Maßnahmen zur Erhöhung der räumlichen und beruflichen Mobilität von Arbeitskräften.

    4. Entwicklung: Die Mittel des ESF werden von der Europäischen Kommission verwaltet (Art. 147 EGV, und aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft aufgebracht.

    Für die Periode 2000 bis 2006 wurde der ESF mit Mitteln in einer Höhe von zusammen ca. 60 Mrd. Euro (in Preisen von 1999) ausgestattet; dies entspricht ca. 9,3 Prozent der in diesem Zeitraum insgesamt verfügbaren Haushaltsmittel der EU.

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