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europäisches Arbeitsrecht

Definition: Was ist "europäisches Arbeitsrecht"?

Arbeitsrechtliche Vorschriften ergeben sich z.T. unmittelbar aus dem EG-Vertrag. Auf der Grundlage des EG-Vertrages und von EG-Richtlinien sind z.T. arbeitsrechtliche Gesetze dem europäischen Recht angepasst worden.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Arbeitsrechtliche Vorschriften ergeben sich z.T. unmittelbar aus dem EG-Vertrag (EGV). Dies gilt z.B. für die Gleichberechtigung von Mann und Frau, den Lohngleichheitssatz sowie die Freizügigkeit. Auf der Grundlage des EG-Vertrages und von EG-Richtlinien sind z.T. arbeitsrechtliche Gesetze dem europäischen Recht angepasst worden (z.B. Regelungen über die Betriebsnachfolge, den Massenentlassungsschutz und die Durchführung des Lohngleichheitssatzes von Mann und Frau).

    2. Durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) ist der EG-Vertrag ergänzt worden. Nach  Art. 95 EGV können mit qualifizierter Mehrheit Richtlinien ergehen, die Hersteller, Importeure und Händler verpflichten, bei Arbeitsgeräten sicherheitstechnische Normen der europäischen Normorganisation einzuhalten. Auch können Richtlinien über gefährliche Stoffe ergehen. Die auf Art. 95  EGV gestützten Richtlinien zielen auf eine vollständige Harmonisierung. Im nationalen Recht können grundsätzlich keine weiteren Anforderungen an die Produktsicherheit gestellt werden.

    Nach Art.137 EGV können mit qualifizierter Mehrheit Richtlinien mit arbeitsschutztechnischem Inhalt erlassen werden. Richtlinien nach  Art. 137 EGV über den Arbeitsschutz i.e.S. (betrieblicher Arbeitsschutz) enthalten nur Mindestvorschriften, so dass höhere nationale Schutzvorschriften beibehalten werden können. Wichtig ist die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12.6.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl L 183 vom 26.9.1989). Die Mitgliedsstaaten haben die Richtlinie durch eine Vielzahl von Vorschriften zum Arbeitsschutz umgesetzt.

    3. Der Vertrag über die Europäische Union (Maastrichter Vertrag) hat die Aufgaben der Gemeinschaft auf den sozialen Schutz erstreckt (Art. 2) und dem Rat der Europäischen Union eine Regelungskompetenz für das Arbeits- und Sozialrecht gegeben, bei dem das Subsidiaritätsprinzip zu beachten ist. Mit Ausnahme Großbritanniens haben die übrigen Mitgliedsstaaten gleichzeitig ein Abkommen über die Sozialpolitik geschlossen. Darin ist für die Rechtsetzung das Mehrheitsprinzip verankert. Für einige Bereiche, z.B. den Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags und die Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, ist aber festgelegt, dass der Rat nur einstimmig beschließen kann. Aufgrund dieses Abkommens ist v.a. die Richtlinie über die Einsetzung eines europäischen Betriebsrates erlassen worden.

    4. Für die Gesetzesanwendung ist bedeutsam, dass die Gerichte auch nationales Recht richtlinienkonform zu interpretieren haben, also die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu beachten haben.

    Vgl. auch Europäische Sozialcharta, Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer.

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