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europäisches Arbeitsrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Arbeitsrechtliche Vorschriften ergeben sich z.T. unmittelbar aus dem EG-Vertrag. Dies gilt z.B. für die Gleichberechtigung von Mann und Frau, den Lohngleichheitssatz sowie die Freizügigkeit. Auf der Grundlage des EG-Vertrages und von EG-Richtlinien sind z.T. arbeitsrechtliche Gesetze dem europäischen Recht angepasst worden (z.B. Regelungen über die Betriebsnachfolge, den Massenentlassungsschutz und die Durchführung des Lohngleichheitssatzes von Mann und Frau).

    2. Durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) ist der EG-Vertrag ergänzt worden. Nach Art. 100a EGV (jetzt: Art. 95 EGV) können mit qualifizierter Mehrheit Richtlinien ergehen, die Hersteller, Importeure und Händler verpflichten, bei Arbeitsgeräten sicherheitstechnische Normen der europäischen Normorganisation einzuhalten. Auch können Richtlinien über gefährliche Stoffe ergehen. Die auf Art. 100a EGV gestützten Richtlinien zielen auf eine vollständige Harmonisierung. Im nationalen Recht können grundsätzlich keine weiteren Anforderungen an die Produktsicherheit gestellt werden.

    Nach Art. 118a EGV (jetzt: Art. 137 EGV) können mit qualifizierter Mehrheit Richtlinien mit arbeitsschutztechnischem Inhalt erlassen werden. Richtlinien nach Art. 118a EGV (jetzt: Art. 137 EGV) über den Arbeitsschutz i.e.S. (betrieblicher Arbeitsschutz) enthalten nur Mindestvorschriften, so dass höhere nationale Schutzvorschriften beibehalten werden können. Wichtig ist eine Rahmenrichtlinie vom 12.6.1989 (ABl EG 1989 Nr. L 183/1), die durch Einzelrichtlinien ausgestaltet wird.

    3. Der Vertrag über die Europäische Union (Maastrichter Vertrag) hat die Aufgaben der Gemeinschaft auf den sozialen Schutz erstreckt (Art. 2) und dem Rat der Europäischen Union eine Regelungskompetenz für das Arbeits- und Sozialrecht gegeben, bei dem das Subsidiaritätsprinzip zu beachten ist. Mit Ausnahme Großbritanniens haben die übrigen Mitgliedstaaten gleichzeitig ein Abkommen über die Sozialpolitik geschlossen. Darin ist für die Rechtsetzung das Mehrheitsprinzip verankert. Für einige Bereiche, z.B. den Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags und die Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, ist aber festgelegt, dass der Rat nur einstimmig beschließen kann. Aufgrund dieses Abkommens ist v.a. die Richtlinie über die Einsetzung eines europäischen Betriebsrates erlassen worden.

    4. Für die Gesetzesanwendung ist bedeutsam, dass die Gerichte auch nationales Recht richtlinienkonform zu interpretieren haben, also die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu beachten haben.

    Vgl. auch Europäische Sozialcharta, Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer.

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