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Europarecht
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1. I.e.S.: Bestand (sog. Acquis Communautaire) an Rechtsnormen (Primär- und Sekundärrecht) der EU, bes. der drei „Gemeinschaften” (EG, EGKS, EAG) sowie die im Zuge der Rechtssprechung des EuGH herausgebildeten allgemeinen Rechtsgrundsätze. Die EU verfolgt ihre Ziele im Rahmen einer eigenen Rechtsordnung; sie ist Rechtsgemeinschaft mit eigenen Rechtssetzungsbefugnissen.
2. I.w.S.: Recht der europäischen internationalen Organisationen, d.h. neben der EU: Europarat, EFTA, Europäischer Wirtschaftsraum (EWR), KSZE, OECD und WEU.
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