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EXW

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Definition: Was ist "EXW"?

Abk. für Ex Works ... Named Place, ab Werk (benannter Lieferort), Vertragsformel der von der ICC entwickelten Incoterms für Außenhandelsgeschäfte. EXW ist als Abholklausel die Minimalver­pflichtung für den Verkäufer; für diesen ist EXW faktisch ein Inlandsgeschäft.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abk. für Ex Works ... Named Place, ab Werk (benannter Lieferort), Vertragsformel der von der ICC entwickelten Incoterms für Außenhandelsgeschäfte. (In der Praxis wird auch Ex Factory (Fabrik) oder Ex Mill (Mühle), Plantation (Plantage), Warehouse (Lagerhaus) etc. verwendet. Dennoch wäre aber immer der Zusatz EXW [ICC 2010 oder Incoterms®2010] anzuraten).

    EXW ist als Abholklausel die Minimalver­pflichtung für den Verkäufer; für diesen ist EXW faktisch ein Inlandsgeschäft. Er muss die Ware auf seinem Betriebsgelände (sellers premises) bzw. einem üblichen Ort zur vereinbarten oder üblichen Zeit in transportgerechter Verpa­ckung (z.B. für den Seetransport geeignet) lediglich verladebereit zur Verfügung stellen. Die Kosten der Verpackung sind also vom Verkäufer zu tragen (Klauseltext A.9). Der Verkäufer muss den Käufer über alles Nötige benachrichtigen, damit dieser die Ware übernehmen kann – das wird sich darauf beziehen, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Bereitstellung erfol­gen soll (Klauseltext A.7). Im Kaufvertrag kann aber auch vereinbart werden, dass der Käu­fer Ort und Zeitpunkt der Abnahme selbst bestimmt (B.7) – dies hängt vom Einzelfall ab; dann muss er den Verkäufer in angemessener Weise darüber benachrichtigen. „Angemessen“ bedeutet, dass eine möglichst schnelle und rechtzeitige Kommunikationsart zu wählen ist, heute wohl per E-Mail oder Fax, vorab auch per Telefon. Innerhalb der meisten euro­päischen Länder dürfte auch der normale Postweg genügen, sicherlich aber nicht im Überseeverkehr.

    Der Abnahmeort (Lieferort) (s. den Zusatz „Ab Werk“), sollte möglichst präzise bestimmt werden, z.B. „Ab Werk (EXW), Zweigwerk Reutlingen, Rampe 5, Incoterms® 2010“ - ggf. mit Zeitdetails. Eine bekannte Fabrik in einem kleinen Ort würde man auch ohne Spezifizierung finden (schwieriger wird es, wenn das zwar der Verwaltungssitz ist, aber die Abholstätte ganz woanders liegt), aber wenn ein weniger bekannter Exporteur sagt „EXW Berlin“, dann hätte der Käufer schon eine Suchaufgabe zu lösen. Folglich: Je präziser die Ortsangabe ist, desto besser - das gilt für alle Incoterms.

    Zur-Verfügung-Stellen bedeutet nicht Verladen; dies ist grundsätzlich Sache des Käufers (Klauseltext EXW A.4). Da i.d.R. aber der Verkäufer über die erforderlichen Verladeeinrichtungen verfügt (z.B. einen Gabelstapler), wird er diese in der Praxis dem Käufer auch – formal auf dessen Kosten und Gefahr – über­lassen, denn Gefahr des Verlustes und der Beschädigung und Kosten gehen bereits auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Ware abholbereit zur Verfügung gestellt hat (Klauseltext EXW A.5/B.5). Dies erfordert u.a. auch die deutliche Konkretisierung (Absonderung), welche von einer Vielzahl auf Rampe 5 lagernden Kisten denn nun zu der zu verladenden Partie gehören.

    In der Praxis wird oft EXW vereinbart, aber wie unter FCA geliefert, d.h., der Verkäufer über­nimmt als kostenlosen Service oft Zulieferungen bis zum Frachtführer auch außerhalb seines Werkgeländes. nicht selten organisiert er sogar auch den Frachtvertrag. Dessen ungeachtet geschieht dies dann auf Risiko des Käufers. Daran ändert auch ein Zusatz wie „EXW loaded/beladen“ nichts, denn die Gefahr geht nach dem Klauseltext bei der Bereitstellung über. Falls der Exporteur beim Beladen hilft (bzw. seine Leute), liegt das Risiko ausschließlich beim Käu­fer, was sehr oft nicht bekannt ist. Um Probleme zu vermeiden, wäre daher FCA klüger, denn dann ist auch das Risiko des Beladevorgangs eindeutig geregelt (s. zu FCA), und es gibt keine Missverständnisse.

    Der Käufer muss die Ware wie angekündigt übernehmen und dies dem Verkäu­fer in geeigneter Weise nachweisen (also nicht umgekehrt), z.B. durch eine Empfangsquittung (B.8). Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises, weil die Ware geliefert ist (A4/B4). Bei EXW wird der Exporteur sicherstellen müssen, dass er vom Käufer/ Spediteur gegebenenfalls einen verlässlichen Ausfuhrnachweis erhält, weil die Warenlieferung sonst mehrwertsteuerpflichtig ist.

    Der Käufer ist für Verladung, Abtransport und die Abfertigung sowohl beim Ausfuhr- als auch beim Ausgangszollamt verantwortlich (A.2/ B.2). Dies kann problematisch sein, wenn bspw. eine Exportgenehmi­gung erforderlich ist, die nur ein im Inland Ansässiger erhalten kann (wegen der eventuellen Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen). Der Anwendungshinweis zu EXW sagt auch explizit, dass die Klausel für den nationalen Warenhandel geeignet ist und sich für den internationalen Handel eher FCA anbietet.

    Erfolgt die Verladung verspätet, können u.a. Lagerkosten für den Käufer anfallen (B.6). Die Klausel sollte also nicht vereinbart werden, wenn es dem Käufer nicht möglich ist, direkt oder indirekt die Ausfuhrformalitäten zu erfüllen. Nicht selten wird dann auch vereinbart „EXW, cleared for export“, sodass der Verkäufer die Expor­tabfertigung macht. Dies bietet sich insbesondere an, wenn der Exporteur ein sog. zugelassener Versender/ Ausführer ist und die Ausfuhrabfertigung selbst durchführen darf.

    Eventuelle Qualitätsprüfungen vor Verladung (Pre-Shipment Inspection, PSI), die nicht für die Übernahme erforderlich sind (also z.B. einfuhrbedingte Kontrollen), gehen zulasten des Käufers, sofern der Kaufvertrag nichts anderes bestimmt (A.9/B.9). Der Verkäufer muss ihm bei der Beschaffung erforderlicher Dokumente jede Hilfe gewähren, kann jedoch dafür Kostenerstattung verlangen (A.10/B.10). Zölle, Steuern und andere Abgaben muss der Käufer tragen (B.6). (Z.B. müsste der Importeur die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses ebenso bezahlen wie Legalisierungskosten von Dokumenten beim Konsulat des Importlandes. In der Praxis wird dies oft „geschenkt“, d.h., der Exporteur stellt dies nicht gesondert in Rechnung. Nicht selten werden diese Kosten jedoch nur unzureichend kalkuliert – das geht dann von der Marge ab.)

    Hinsichtlich Beförderungs- und Versicherungsvertrag obliegen keiner Seite Ver­pflichtungen (A.3/B.3). EXW bedeutet also, dass der Käufer Gefahr und Kosten des gesamten Transports tragen sowie die Export- und die Importabwicklung durchführen soll. Dies bietet sich z.B. an, wenn der Käufer verschiedene Warensendungen im Exportland zu einer Gesamtsendung zusammenstellen will. EXW setzt daher voraus, dass der Käufer den Export auch tatsächlich abwickeln kann. Problematisch kann dies also bspw. sein, wenn eine Exportgenehmigung erforderlich ist, die Gebietsfremde nicht erhalten können. Dann könnte man den Zusatz vereinbaren „Exporteur macht Ausfuhrabferti­gung“ – aber dann wäre eine F-Klausel geeigneter.
    –Im internationalen Handel hat EXW weniger große Bedeutung (kommt aber nicht oft vor), weil die Not­wendigkeit der Exportabfertigung durch den Käufer meist ein ziemliches Abwicklungshemmnis bedeutet.

    Aus der Sicht der Zollverwaltung ist der Ausführer immer verantwortlich für die Ausfuhrabfertigung – unabhängig von dem konkret vereinbarten Incoterm. Nach dem EG-Zoll­recht kann die Ausfuhranmeldung nur von einem in der EG ansässigen Zollbeteiligten abgegeben werden, d.h. wenn der Käufer keinen Sitz in der EG hat, kann er keine gültige (Ausfuhr-) Zollanmeldung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abgeben. Er kann sich zwar vertreten lassen (indi­rekte Vertretung in eigenem Namen des Vertreters, aber auf fremde Rech­nung), wobei der Spediteur der Anmelder und der Käufer der eigentliche Ausführer wäre. Der Zollkodex sagt aber (Art. 788 II ZK-DVO), dass in die­sem Fall der in der EG ansässige Vertragspartner des Käufers, also der Exporteur, als Ausfüh­rer gilt und entsprechend zoll- und außenwirtschaftsrechtlich (!) herangezogen wird. Dass EXW das anders regelt, ist dabei unerheblich.

    In irgendwelchen zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Problemfällen wird sich die Zollverwaltung oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) daher immer an den Exporteur halten, der sich nicht mit dem Hinweis auf die auf den Käufer übergegangene Verant­wortung entschuldigen kann. Dies wird gerne verkannt und kann zu erheblichen und unerwarteten Problemen für den Exporteur führen. Dies kann man vermeiden, indem statt EXW besser FCA vereinbart wird. Sowieso wird sehr oft unter EXW faktisch wie bei FCA geliefert, wenn der Expor­teur nämlich zum einen die Exportdokumente für den Abho­ler bzw. Käufer erstellt und zum anderen in seinem Werk die Verladung auf das Transportmittel des Käufers durchführt. Unter EXW ist dies freiwillig und geschieht auf Risiko des Käufers, unter FCA ist es eine Verpflichtung des Verkäufers auf sein eigenes Risiko. Es wäre daher systematisch sauberer, FCA zu vereinbaren.

    Bei EXW hat man als Exporteur keine Gewissheit, dass der Kunde die Ware tat­sächlich abholt. Dabei würde auch kein Akkreditiv gegen Übernahmebestätigung etwas nutzen, weil man ja keine Übernahmebestätigung erhält. Ob der Verkäufer dann den Schaden einklagt, dürfte vom Einzelfall abhängen. Der rechtliche Anspruch besteht zweifellos. Besser ist für Akkreditivfälle eine F-Klausel (außer FOB, weil man nicht an Bord verladen kann, wenn z.B. kein Schiff da ist; vgl. dazu bei FOB) oder eine C-Klausel.

    Im internationalen Handel hat EXW weniger große Bedeutung, weil die Not­wendigkeit der Exportabfertigung durch den Käufer meist ein ziemliches Abwicklungshemmnis bedeuten kann. Die Klausel bietet sich aber an, wenn ein Käufer im Exportland mehrere Lieferanten hat und er die Waren zusam­menstellt, um sie gemeinsam zu transportieren.

    Vgl. auch FCA, FAS, FOB, CFR, CIF, CPT, CIP, DAT, DAP, DDP, Incoterms, F-Klauseln, C-Klauseln, D-Klauseln, ICC.

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    Mindmap EXW Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/exw-32483 node32483 EXW node30202 CPT node32483->node30202 node35916 FCA node32483->node35916 node52731 DAP node32483->node52731 node29133 DDP node32483->node29133 node30149 CIF node32483->node30149 node30202->node35916 node30202->node52731 node30202->node29133 node35916->node52731 node35916->node29133 node52731->node29133 node30149->node30202 node30149->node35916 node30149->node52731
    Mindmap EXW Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/exw-32483 node32483 EXW node30202 CPT node32483->node30202 node35916 FCA node32483->node35916 node52731 DAP node32483->node52731 node29133 DDP node32483->node29133 node30149 CIF node32483->node30149

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