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Fälschung beweiserheblicher Daten

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Es handelt sich um einen speziellen Tatbestand der Urkundenfälschung. Strafbar ist, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder geänderte Daten gebraucht, z.B. gefälschte Computerausdrucke (§ 269 StGB).

    Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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