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FAS
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Abk. für Free Alongside Ship = Frei Längsseite Schiff … (benannter Ort, d.h. Verschiffungshafen). Vertragsformel der von der ICC entwickelten Incoterms für Außenhandelsgeschäfte.
Bietet sich an bei Verladung von Massengütern auf konventionelle Schiffe (z.B. Getreide, Kohle oder Schrott) (nicht bei Containern, wenn diese nicht direkt an das Schiff herangebracht werden können; bei Containerverkehr bietet sich i.d.R. FCA an). Die Verladung kann von der „trockenen“ oder der „nassen“ Seite erfolgen, d.h. entweder vom Kai aus oder von der Wasserseite, z.B. aus Leichtern,"Bockschiffen" oder Schuten (folgende Abbildung). Dies ist oft der Fall, wenn Seeschiffe nicht in – zu flache oder besetzte – Häfen einlaufen können und daher vor dem Hafen „auf Reede“ beladen werden müssen (z.B. Lagos/ Nigeria ist chronisch „verstopft“). FAS ist im See- und Binnenschiffsverkehr anwendbar.
Die Lieferverpflichtung ist erfüllt, wenn die Ware vom Kai oder vom Wasser mit den Ladeeinrichtungen am Kai oder mit dem Ladegeschirr des Schiffes verladen werden kann. Dann geht die Gefahr auf den Käufer über. Dieser muss den Verkäufer über den Namen des Schiffes, den Liegeplatz und die Ladezeit rechtzeitig benachrichtigen (sog. FAS-Instruktion). Die Gefahr geht auch dann auf den Käufer über, wenn das Schiff nicht zum vereinbarten Termin einläuft oder früher ausläuft. Die Kosten bis zur Anlieferungsstelle trägt der Verkäufer, die Kosten des Verladens und alle weiteren Kosten der Käufer. Der Verkäufer ist seit 2000 für die Exportabfertigung verantwortlich, bis 2000 schuldete der Verkäufer keine exportfreie Ware.
Vgl. auch EXW, FCA, FOB, CFR, CIF, CPT, CIP, DAT, DAP, DDP; Incoterms; C-Klauseln, F-Klauseln, D-Klauseln.
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