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Feiertagslohn

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    geregelt im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26.5.1994 (BGBl. I 1014, 1065) m.spät.Änd. Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet sind gemäß § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes verpflichtet, Arbeitnehmern für die infolge eines gesetzlichen Feiertags (welche Feiertage gesetzlich sind, bestimmt sich nach Landesrecht) ausfallende Arbeitszeit den Arbeitsverdienst zu zahlen, den sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten (also unter Berücksichtigung von Überstunden und Lohnzuschlägen). Die Vorschrift gilt nicht für Feiertage, an denen ohnehin nicht gearbeitet worden wäre (z.B. am arbeitsfreien Sonnabend bei der Fünf-Tage-Woche); wenn regelmäßig sonntags gearbeitet wird, so besteht die Pflicht zur Lohnzahlung, falls ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag fällt. Der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer am letzten Arbeitstage vor oder am ersten Arbeitstage nach dem Feiertag der Arbeit unentschuldigt fernbleibt.

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