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Revision von Finanzierungshoheit vom 21.02.2013 - 15:43

Finanzierungshoheit

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    Kompetenz bzw. Verpflichtung, die bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben entstehenden Kosten zu tragen; innerhalb des passiven Finanzausgleichs zu regeln. Die Finanzierungshoheit ist gemäß Art. 104a GG grundsätzlich demjenigen Aufgabenträger zugewiesen, der die Aufgaben „wahrnimmt” (Konnexitätsprinzip); ob hierfür die Gesetzgebungs- oder Verwaltungszuständigkeit (Gesetzgebungskompetenz, Verwaltungshoheit) maßgeblich sein soll, ist umstritten. Bei mehreren öffentlichen Aufgaben ist die Finanzierungshoheit (deshalb) zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt (Gemeinschaftsaufgaben).

    Vgl. auch Finanzhoheit, Steuerertragshoheit.

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