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Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: In der Zeit der dt. Teilung gewährte steuerliche Vergünstigungen (sog. Berlinpräferenz) mit dem Ziel, die Berliner Wirtschaftsstruktur politisch zu stabilisieren und ihre Fortentwicklung zu gewährleisten.

    2. Gesetzliche Grundlage war das Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft (Berlinförderungsgesetz, BerlinFG) i.d.F. vom 2.2.1990 (BGBl. I 173), geändert durch Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerungsgesetz vom 21.12.1993 (BGBl. I 2310). Es gewährte Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer, Ermäßigungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer, erhöhte Absetzungen bei der Gewinnermittlung, Ermäßigungen für Darlehnsgewährung zur Förderung der Berliner Wirtschaft („Berlindarlehen”), Investitionszulagen.

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