Direkt zum Inhalt

Forderungen Gebietsansässiger an Gebietsfremde

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    analog Verbindlichkeiten Gebietsansässiger bei Gebietsfremden. 1. Forderungen (Verbindlichkeiten) durch alle Gebietsansässige (ausgenommen Geldinstitute) gegenüber Gebietsfremden sind bei der Deutschen Bundesbank zu melden, wenn diese innerhalb eines Monats mehr als 5 Mio. Euro übersteigen (§ 62 I AWV).

    2. Meldefrist für Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Dienstleistungs- und Warenverkehr (Ausfuhrforderungen bzw. -verbindlichkeiten) einschließlich der geleisteten und entgegengenommenen Anzahlungen gemäß § 62 III AWV: monatliche Meldung bis zum 20. Tag des Folgemonats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats.

    3. Meldefrist für Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden gemäß § 62 II AWV: monatliche Meldung bis zum 10. des Folgemonats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com