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- Revision von Forderungen Gebietsansässiger an Gebietsfremde vom 08.07.2009 - 11:30
- Revision von Forderungen Gebietsansässiger an Gebietsfremde vom 06.09.2010 - 16:10
- Revision von Forderungen Gebietsansässiger an Gebietsfremde vom 14.01.2013 - 15:34
- Revision von Forderungen Gebietsansässiger an Gebietsfremde vom 22.11.2017 - 11:08
- Revision von Forderungen Gebietsansässiger an Gebietsfremde vom 19.02.2018 - 15:27
Forderungen Gebietsansässiger an Gebietsfremde
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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analog Verbindlichkeiten Gebietsansässiger bei Gebietsfremden. 1. Forderungen (Verbindlichkeiten) durch alle Gebietsansässige (ausgenommen Kreditinstitute) gegenüber Gebietsfremden sind bei der Deutschen Bundesbank zu melden, wenn diese innerhalb eines Monats mehr als 5 Mio. Euro übersteigen (§ 62 I AWV).
2. Meldefrist für Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Dienstleistungs- und Warenverkehr (Ausfuhrforderungen bzw. -verbindlichkeiten) einschließlich der geleisteten und entgegengenommenen Anzahlungen gemäß § 62 III AWV: monatliche Meldung bis zum 20. Tag des Folgemonats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats.
3. Meldefrist für Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden gemäß § 62 II AWV: monatliche Meldung bis zum 10. des Folgemonats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats.
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