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Formvorschriften
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Rechtsvorschriften, die die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts von der Wahrung einer bestimmten Form abhängig machen.V.a. Grundstücksgeschäfte (Grundstücksverkehr) sind formbedürftig, während Rechtsgeschäfte i.d.R., v.a. Verträge, auch ohne bestimmte Form gültig sind.
Vereinbarung von Formzwang durch die Parteien möglich.
Vgl. auch Schriftform, elektronische Form, vereinbarte Form, Textform, öffentliche Beglaubigung, öffentliche Beurkundung.
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