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Frachtvertrag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vertrag des Frachtführers mit dem Absender über die Beförderung von Gütern. Der Frachtvertrag ist Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) mit Sonderregeln in §§ 407–452d HGB.

    1. Inhalt: Wesentlicher Inhalt muss die Beförderung des Gutes sein, sie muss Hauptleistung sein, es genügt die Beförderung innerhalb der Ortschaft. Transportmittel sind gleichgültig: Auch Gepäckträger und Dienstleute schließen einen Frachtvertrag. Die Güter müssen dem Frachtführer zur Beförderung anvertraut sein.

    2. Abschluss zwischen Absender (Besteller des Werkvertrags) und dem Frachtführer (Werkunternehmer); nicht beteiligt ist der Empfänger des Gutes, der mit dem Absender identisch sein kann. Für den Empfänger entstehen aber durch den Frachtvertrag Anwartschaften und Rechte, ggf. auch Pflichten.

    3. Sonderregeln gelten im Seefrachtgeschäft, z.T. auch im Flussfrachtgeschäft und Bahnfrachtgeschäft.

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