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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    benannter Ort; als Handelsklausel meist in Verbindung mit einem Verschiffungshafen. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zur Verfügung zu stellen und alle Kosten und Gefahren bis zur Übergabe zu tragen. Die Übergabe erfolgt meist am Ort, d.h. am Güterbahnhof, Schiffsbahnhof, an Bord des Schiffes, längsseits des Schiffes, auf dem Lastkraftwagen etc.

    Ähnlich den mit „ab” beginnenden Handelsklauseln (ab Werk, ab Kai).

    Vgl. auch Incoterms.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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