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Fristenverordnung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verordnung (EWG/EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine vom 3.6.1971 (ABl. EG Nr. L 124, S. 1). Regelt für alle Rechtsakte des Rates und der Kommission, die sich auf den EG- oder den EURATOM-Vertrag stützen, einheitlich die Berechnung der Fristen.

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