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Gebührenüberhebung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Erhebung von Gebühren oder anderen Vergütungen für amtliche Verrichtungen durch einen Beamten, Rechtsanwalt oder einen Rechtsbeistand zu seinem eigennützigen Vorteil, wenn er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet (§ 352 StGB).

    Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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