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Gefahrgüter im Bahnverkehr

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    die unter die Begriffe der Anlage zur GefahrgutVO Straße und Eisenbahn i.d.F. vom 24.11.2006 (BGBl I 2683) fallenden Stoffe und Gegenstände. Gefahrgüter im Bahnverkehr sind nur bedingt zur Bahnbeförderung zugelassen und müssen die Anforderungen der Anlage erfüllen. Bes. Kennzeichnungspflichten. Gefahrgüter im Bahnverkehr unterliegen der Überwachung.

    Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.

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