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Geheimhaltungspflicht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Für Angehörige der Kartellbehörde und Personen, die mit einer Prüfung von Unternehmen betraut werden, ist die Geheimhaltungspflicht nicht mehr in § 46 GWB geregelt, es gilt vielmehr die allg.  Geheimhaltungsvorschrift des § 203 II StGB sowie für Beamte die Regelung des § 67 BBG und der entsprechenden Landesbeamtengesetze. Geheimhaltung ist außerdem geregelt in Art. 28 II der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. EG 2003 Nr. L 1).

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