Zitierfähige Version
- Revision von Geld- und Wertzeichenverkehrsgefährdung vom 19.02.2018 - 17:00
- Revision von Geld- und Wertzeichenverkehrsgefährdung vom 14.09.2017 - 17:41
- Revision von Geld- und Wertzeichenverkehrsgefährdung vom 26.02.2013 - 17:54
- Revision von Geld- und Wertzeichenverkehrsgefährdung vom 29.03.2010 - 10:01
- Revision von Geld- und Wertzeichenverkehrsgefährdung vom 29.09.2009 - 09:31
- Revision von Geld- und Wertzeichenverkehrsgefährdung vom 27.08.2009 - 09:00
- Revision von Geld- und Wertzeichenverkehrsgefährdung vom 08.06.2009 - 11:45
Geld- und Wertzeichenverkehrsgefährdung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ordnungswidrigkeit, mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro bedroht, mit der der Gefahr einer missbräuchlichen Herstellung von Geld etc. vorgebeugt werden soll. Tritt eine Fälschungsabsicht hinzu, wird die Ordnungswidrigkeit durch die Straftatbestände der Geld- und Wertzeichenfälschung verdrängt. Umfasst im Einzelnen (§§ 127 ff. OWiG):
(1) Herstellen, Verschaffen, Feilhalten, Verwahren und Überlassen von Platten, Formen etc. zur Herstellung von Geld, Wertpapieren, öffentlichen Urkunden u.Ä., von Vordrucken für öffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen oder von besonderen Papierarten ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle.
(2) Herstellen oder Verbreiten von Drucksachen oder Abbildungen, die ihrer Art nach geeignet sind, mit Papiergeld oder gleichstehenden Wertpapieren verwechselt zu werden.
(3) Feilhalten, Verwahren und Verschaffen von Platten, Formen, Drucksätzen etc., die ihrer Art nach zur Herstellung der unter
(2) erwähnten Papiere geeignet sind.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon