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Geldschuld
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Schuld, deren Erfüllung durch Übermittlung des Betrages durch den Schuldner auf seine Gefahr und Kosten an den Gläubiger erfolgt (§ 270 BGB). Erfüllungsort bleibt aber mangels abweichender Vereinbarung Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners, deshalb genügt rechtzeitige Absendung des Geldes (auch des Schecks). Bei Überweisung (Bank, Postscheck) Rechtsprechung uneinheitlich, daher zweckmäßig, für rechtzeitige Buchung auf dem Konto des Empfängers zu sorgen.
Vgl. auch Valutaschuld.
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