Direkt zum Inhalt

Geldwäsche

Definition: Was ist "Geldwäsche"?

Verdecktes Einschleusen illegal erworbener Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf.

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: verdecktes Einschleusen illegal erworbener Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf, v.a. im Bereich der Drogen- und der Organisierten Kriminalität. Der Wert soll erhalten bleiben, zugleich aber dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden. Gewaschenes Geld wird z.B. für den Kauf von Wertpapieren, Grundstücken und Edelmetallen, aber auch für den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen verwendet.

    Straftatbestand nach § 261 StGB mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Durch das Geldwäschegesetz (GwG) vom 13.8.2008 (BGBl. I S. 1690) werden u.a. Banken, Finanzdienstleistungsinstitute,Versicherungen Investmentgesellschaften, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Immobilienmakler, Spielbanken zur aktiven Mithilfe bei der Bekämpfung der Geldwäsche verpflichtet. Das GwG etabliert eine für das dt. Rechtssystem neue Form der Verbrechensbekämpfung, indem v.a. nichtstaatliche Stellen mit Identifizierungs- und Dokumentationspflichten (§§ 3 bis 9 GwG) bei bestimmten Finanztransaktionen sowie Anzeigepflichten bei Verdacht auf Geldwäsche (§ 11 GwG) und schließlich Organisationspflichten, die z.B. die Benennung eines Geldwäschebeauftragten (§ 9 II Nr. 1 GwG) umfassen, belegt werden.

    2. Pflichten für Kreditinstitute: a) Allgemeine Identifizierungspflichten:Bei Abschluss einer auf Dauer begründeten Geschäftsbeziehung (z.B. Kontoeröffnung) hat das Kreditinstitut den Vertragspartner zu identifizieren. Dies gilt auch bei Annahme von Bargeld (oder elektronischem Geld), Wertpapieren oder Edelmetallen im Wert von 15.000 Euro oder mehr (§ 3 II Nr. 2 GwG). Die Identifikation erfolgt durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis (§ 4 IV GwG). Das Kreditinstitut hat die Identifizierungsdaten mindestens fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 III GwG).

    b) Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten: Das Kreditinstitut hat sich zu erkundigen, ob der zu Identifizierende für eigene Rechnung handelt. Ist dies nicht der Fall, hat der zu Identifizierende dem Kreditinstitut Name und Adresse des wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen.

    c) Automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 24c KWG: Kreditinstitute müssen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) den jederzeitigen automatisierten Abruf bestimmter Kontodaten ermöglichen, die im Zusammenhang mit der Kontoführung zu speichern sind (z.B. Konto- oder Depotnummer).

    d) Errichtung von Sicherheitssystemen gegen Geldwäsche: Die Kreditinstitute müssen nach § 25a KWG über angemessene, geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche verfügen. Bei Sachverhalten, die aufgrund des Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche zweifelhaft oder ungewöhnlich sind, hat es diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen nachzugehen.

    e) Pflichten im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr außerhalb der EU (§ 25b KWG): Kreditinstitute haben bei der Ausführung von Überweisungen in Staaten außerhalb der EU Namen, Kontonummer und Anschrift des Überweisenden aufzuzeichnen und diese Datensätze an das endbegünstigte bzw. ein zwischengeschaltetes Institut weiterzuleiten.

    3. Anzeige von Verdachtsfällen: Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Finanztransaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, sind von Kreditinstituten unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen; eine Kopie wird dem Bundeskriminalamt (BKA) - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - übermittelt. Die Zentralstelle hat u.a. die von den Verpflichteten  und den Behörden übermittelten Verdachtsanzeigen zu sammeln und auszuwerten, Abgleiche mit bei anderen Stellen gespeicherten Daten zu veranlassen, die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über Erkenntnisse zu unterrichten (§ 10 I GwG).

    4. Ernennung eines Geldwäschebeauftragten: Kreditinstitute haben einen Geldwäschebeauftragten zu benennen (inkl. Vertreter). Der Geldwäschebeauftragte ist der Geschäftsleitung des Kreditinstituts unmittelbar unterstellt und ist Ansprechpartner für Strafverfolgungsbehörden, BKA und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

    5. Maßnahmen außerhalb der Kreditwirtschaft: a) Generelle Unterrichtung der Finanzbehörden durch die Strafverfolgungsbehörden bei Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche.

    b) Strafrecht: Wer seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkommt kann nach dem Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 17 GwG mit Geldbuße bis zu 100.000 Euro belegt werden. Die Geldwäsche selbst ist strafbar nach § 261 StGB, bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Geldwäsche Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

    c) Die bei der Aufdeckung der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Geldwäsche sichergestellten Werte unterliegen dem erweiterten Verfall (§ 73d StGB).

    6. Bevorstehende Rechtsänderungen beim GwG: Bedingt durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie (vom 20.5.2015) stehen beim GwG Änderungen ins Haus. Die Umsetzung der RL in nationales Recht soll bis zum 26. Juni 2017 erfolgen, die EU-Kommission hat aber zur beschleunigten Umsetzung bis Ende 2016 aufgefordert. In der Sache geht es dabei u.a. um eine Stärkung des sog. risikobehafteten Ansatzes (Stichwort ist z.B. die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung).

     

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com