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Gemeindeanteil

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Anteil der Gemeinden an der Einkommensteuer (Gemeinschaftsteuern), auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner nach Maßgabe eines Bundesgesetzes (Art. 106 GG). Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 Prozent am Zinsabschlag (Art. 106 V GG i.V. mit § 1 Gemeindefinanzreformgesetz). Seit dem 1.1.1998 erhalten die Gemeinden auch einen geringfügigen Anteil am Aufkommen der Umsatzsteuer (2,2 Prozent einer bestimmten Restgröße zum Ausgleich des Wegfalls der Gewerbekapitalsteuer; Art. 106 Va GG i.V. mit § 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG)).

    Zusätzlich erhalten die Gemeinden  einen Betrag von jährlich 500 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016, 1.500 Millionen Euro im Jahr 2017, 2.760 Millionen Euro im Jahr 2018 und 2.400 Millionen Euro ab dem Jahr 2019; dieser Betrag ist zur Kompensation einer Minderung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Folgejahr dieser Minderung ausschließlich zu Lasten des Bundes anzupassen.

    Das FAG tritt gem. § 20 FAG mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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