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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Bürgerliches Recht
die nachträgliche Zustimmung zu einem von anderen Personen vorgenommenen Rechtsgeschäft (§ 184 BGB; andernfalls: Einwilligung). Hängt die Gültigkeit eines Geschäfts von der Genehmigung eines anderen ab, so ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam.
Vgl. auch behördliche Genehmigung, Erlaubnis.
Außenwirtschaftsrecht
Ausfuhrverfahren, Einfuhrverfahren.
Güterkraftverkehrsgesetz
vom 22.6.1998 (BGBl I 1485) m.spät.Änd.:
(1) Einer Erlaubnis bedarf es zur Durchführung von gewerblichem Güterkraftverkehr (mit Kraftfahrzeugen).
(2) Die Erlaubnis gilt für die Person des Unternehmers (nicht für das Fahrzeug) unter Beachtung der zahlenmäßigen Begrenzung der Fahrzeuge; sie ist nicht übertragbar. I.d.R. wird die Erlaubnis für fünf Jahre erteilt.
(3) Von der Erlaubnispflicht für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr befreit ist ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, sofern er die jeweils erforderliche Berechtigung (wie Gemeinschaftslizenz, CEMT-Umzugsgenehmigung oder Drittstaatengenehmigung) besitzt.
Vgl. auch Güterkraftverkehr.
Verwaltungsrecht
Erlaubnis, Betriebserlaubnis, Gestattung, Zulassung, Baugenehmigung.
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