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Generalvollmacht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zur Vertretung des Vollmachtgebers in allen Geschäften oder in allen Geschäften eines bestimmten größeren Geschäftskreises ermächtigende Vollmacht, es gibt keine spezielle gesetzliche Regelung für sie.

    Gegensatz: Spezialvollmacht.

    Bisweilen synonym für unumschränkte Prokura benutzt.

    Die rechtlichen und tatsächlichen Befugnisse des Generalbevollmächtigten eines Firmeninhabers gehen wesentlich weiter als die eines Generalbevollmächtigten einer Kapitalgesellschaft. Der Generalbevollmächtigte einer Einzelperson repräsentiert rechtlich den Inhaber der Einzelfirma und kann diesen bei der Leitung des Unternehmens in jeder Hinsicht vertreten, soweit das Gesetz Stellvertretung zulässt. Der Generalbevollmächtigte besitzt neben der bürgerlich-rechtlichen Generalvollmacht von Seiten des Inhabers keine handelsrechtliche Spezialvollmacht und ist demgemäß auch nicht im Handelsregister eingetragen; er zeichnet nicht die Firma, sondern handelt stets im Namen des Inhabers.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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