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Geodatenzugangsgesetz (GeoZG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    vom 10.2.2009 (BGBl. I 278) m.spät.Änd., dient dem Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur und schafft den rechtlichen Rahmen für den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbes. für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können (§ 1 GeoZG). Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE-Richtlinie, ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) in deutsches Recht. Es gilt für geodatenhaltende Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Aufgrund des Gesetzes haben der Bund und die Bundesländer Geoportale im Internet eingerichtet. Der Zugriff auf die Geoportale ist entgeltfrei. Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Metadaten über Geoportale bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen des GeoZG bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen (§ 2 GeoZG).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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