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Gerichtsbescheid

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Durch den Gerichtsbescheid kann das Verwaltungsgericht nach § 84 VwGO oder das Sozialgericht nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, wenn die Streitsache keine bes. Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher anzuhören. Wenn gegen die Entscheidung keine Berufungsmöglichkeit besteht, kann Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt werden. Ansonsten kann Berufung eingelegt werden. Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils; wird jedoch mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

    Ist durch Gerichtsbescheid - ohne mündliche Verhandlung - entschieden worden, so entscheidet im Fall der zugelassenen Berufung das Oberverwaltungsgericht bzw. das Landessozialgericht aufgrund mündlicher Verhandlung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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