Gerichtsvollzieher
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ein für Zustellungen und Zwangsvollstreckungen zuständiger Beamter. Er wird nur auf Antrag einer Partei tätig. Er untersteht der Dienstaufsicht des Amtsgerichts; für Amtspflichtverletzung haftet i.d.R. das Land (§ 839 BGB, Art. 34 GG; Amtshaftung).
Rechte und Pflichten sind in §§ 753 ff. ZPO sowie in den Dienstanweisungen der Justizverwaltung sowie in der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) geregelt.
Gerichtsvollzieher wird stets nur auf Antrag einer Partei tätig.
Aufgabenbereich: Als Organ der Zwangsvollstreckung ist der Gerichtsvollzieher für alle nicht den Gerichten übertragenen Vollstreckungshandlungen zuständig, bes. für Pfändung und Versteigerung sowie Wegnahme beweglicher Sachen. Er ist befugt, mit gerichtlicher Genehmigung die Räume des Schuldners mit Gewalt zu öffnen und zu durchsuchen (Durchsuchung), notfalls mittels polizeilicher Hilfe. Über jede Vollstreckungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2258) sind die Befugnisse und Aufgaben des Gerichtsvollziehers erweitert worden. So darf er den Aufenthaltsort des Schuldners nicht nur bei der Meldebehörde, sondern auch bei verschiedenen anderen Behörden, die über Kenntnisse des Aufenthaltsorts des Schuldners verfügen können, ermitteln (§ 755 ZPO, Schuldnerermittlung). Zu seinen Regelbefugnissen und Aufgaben gehört u.a. der Versuch der gütlichen Einigung nach § 802b ZPO, die Einholung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO mit der eidesstattlichen Versicherung, die Einholung der Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802i ZPO, die Errichtung des Vermögensverzeichnisses (§ 802f Abs. 5 ZPO, die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen, die Vorpfändung (§ 845 ZPO), die Erzwingungshaft (§ 802g ZPO).
Kosten: Gerichtsvollzieher hat Anspruch auf Gebühren und Ersatz seiner Barauslagen nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19.4.2001 (BGBl. I 623) m.spät.Änd.; sie werden stets vom Auftraggeber geschuldet, der auf Verlangen einen Vorschuss leisten muss. In der Zwangsvollstreckung werden sie, soweit möglich, zugleich mit dem zur Vollstreckung stehenden Anspruch von dem Schuldner beigetrieben.