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Gerichtsvollzieher

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    ein für Zustellungen und Zwangsvollstreckungen zuständiger Beamter. Er wird nur auf Antrag einer Partei tätig. Er untersteht der Dienstaufsicht des Amtsgerichts; für Amtspflichtverletzung haftet i.d.R. das Land (§ 839 BGB, Art. 34 GG; Amtshaftung).

    Rechte und Pflichten sind in §§ 753 ff. ZPO sowie in den Dienstanweisungen der Justizverwaltung sowie in der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) geregelt. – Gerichtsvollzieher wird stets nur auf Antrag einer Partei tätig.

    Aufgabenbereich: Als Organ der Zwangsvollstreckung ist der Gerichtsvollzieher für alle nicht den Gerichten übertragenen Vollstreckungshandlungen zuständig, bes. für Pfändung und Versteigerung sowie Wegnahme beweglicher Sachen. Er ist befugt, mit gerichtlicher Genehmigung die Räume des Schuldners mit Gewalt zu öffnen und zu durchsuchen, notfalls mittels polizeilicher Hilfe. Über jede Vollstreckungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Ihm obliegt auch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.

    Kosten: Gerichtsvollzieher hat Anspruch auf Gebühren und Ersatz seiner Barauslagen nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz  vom 19.04.2001 (BGBl I 623) m.spät.Änd.; sie werden stets vom Auftraggeber geschuldet, der auf Verlangen einen Vorschuss leisten muss. In der Zwangsvollstreckung werden sie, soweit möglich, zugleich mit dem zur Vollstreckung stehenden Anspruch von dem Schuldner beigetrieben.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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