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geringstes Gebot
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Begriff im Zwangsversteigerungsverfahren. Um bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken die Verschleuderung zu vermeiden und die dem Recht des betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte zu sichern (Deckungsgrundsatz und Übernahmegrundsatz), wird nur ein Gebot zugelassen, durch das diese Rechte sowie die Kosten des Verfahrens gedeckt werden (§ 44 ZVG). Das geringste Gebot des Erstehers besteht demnach a) aus den bestehen bleibenden Rechten (erscheinen nicht ausdrücklich im Gebot) und b) aus dem Bargebot (Betrag, den Bieter mindestens bieten und durch Überweisung oder Einzahlung vor dem Verteilungstermin entrichten muss (§ 49 III ZVG)).
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