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geringwertige Wirtschaftsgüter

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter (des Anlagevermögens), die selbstständiger Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Warenpreis ohne Vorsteuer, Nettowert) oder deren Einlagewert (Sacheinlage) für das einzelne Wirtschaftsgut (bis zum Veranlagungszeitraum 2007 netto 410 Euro) ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis netto 150 Euro nicht übersteigen.

    Vgl. auch Bewertungseinheit. Anschaffungs-, Herstellungskosten bzw. Einlagewert geringwertiger Wirtschaftsgüter können bis zum Veranlagungszeitraum 2007 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Aufwendungen (§ 254 HGB) oder als Betriebsausgaben abgesetzt werden (§ 6 II EStG).

    Vgl. auch Bewertungsfreiheit.

    Es besteht keine Aufzeichnungspflicht, wenn Anschaffungs- oder Herstellungskosten des einzelnen geringwertigen Wirtschaftsguts nicht höher als 150 Euro (bis zum Veranlagungszeitraum 2007 60 Euro, R 6.13 II EStR 2005) sind.

    Sammelposten: Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ist für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungfähig sind und deren Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten netto mehr als 150 Euro bis 1.000 Euro betragen, ein Sammelposten zu bilden. Dieser ist ab dem Jahr der Bildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren gleichmäßig mit jeweils 1/5 aufzulösen. Ein Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen berührt die Höhe des Sammelpostens nicht. Für Überschusseinkünfte gilt weiterhin die Sofortabschreibung im Rahmen der Werbungskosten für Wirtschaftsgüter bis 410 Euro.

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