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geschäftliche Handlung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Begriff zur Abgrenzung von Handlungen, die der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung unterliegen. Er ist weit auszulegen und erfasst alle Maßnahmen (positives Tun, Unterlassen bei Bestehen einer Rechtspflicht zum Handeln), die auf die Förderung (unmittelbare wie mittelbare) eines beliebigen (eigenen oder fremden) wirtschaftlichen Geschäftszwecks gerichtet sind. Der Handelnde braucht weder einen Geschäftsbetrieb zu unterhalten noch Erwerbszwecke zu verfolgen oder Gewinn zu erzielen, so dass auch gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienende Handlungen im geschäftlichen Verkehr erfolgen können. Gegensatz zum Handeln im geschäftlichen Verkehr sind rein private und betriebsinterne Handlungen. Mit der UWG-Novelle 2008, die die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (sog. UGP-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt hat, hat der Begriff der geschätlichen Handlung eine Ausdehnung dadurch erfahren, dass nunmehr alle Handlungen vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss dem UWG unterfallen können (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Bei Gewerbetreibenden spricht eine (widerlegbare) tatsächliche Vermutung für das Handeln im geschäftlichen Verkehr wie für das Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs (Wettbewerbsverhältnis).
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